RSV "Westfalia" Mindenerwald e.V.
RSV "Westfalia" Mindenerwald e.V.

Satzung

Satzung RSV Mindenerwald e.V.
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Satzung des Rasensportvereins „Westfalia“ Mindenerwald e.V.

 

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Rasensportverein „Westfalia“ Mindenerwald e.V.“, hat seinen Sitz in 32479 Hille und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Oeynhausen unter der Nummer VR 40480 eingetragen.

 

§ 2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung von Sport und Spiel, insbesondere im Rahmen von Jugendbetreuung. Zudem fördert der Verein kulturelle Aktivitäten (Laienspielgruppe).

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die die Satzung des Vereins anerkennt und die Bestrebungen des Vereins zu fördern bereit ist.

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten, bei Minderjährigen muss er von den gesetzlichen Vertretern unterzeichnet sein.

Durch den Aufnahmevertrag erkennt der Antragsteller die Satzung des Vereins an. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.

Gegen den ablehnenden Beschluss kann der Antragsteller binnen 2 Wochen nach Zugang der Ablehnung in schriftlicher Form Widerspruch beim Vorstand einlegen. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

durch freiwilligen Austritt,

durch Ausschluss,

durch Tod.

 

Austritt:

Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er wird wirksam sechs Wochen nach Eingang der schriftlichen Kündigung zum Halbjahresende. Den Nachweis des Kündigungseinganges hat der Kündigende zu führen.

Ausschluss:

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur aus wichtigem Grunde vom Vorstand beschlossen

werden.

Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor:

Bei Verstoß gegen die Satzung, bei Nichtbefolgung von Anordnungen des Vorstandes und seiner Beauftragten, bei unehrenhaftem oder grob unsportlichem Verhalten, bei Nichtzahlung eines Beitragsrückstandes von mindestens sechs Monaten trotz Mahnung mit erfolgloser Fristsetzung.

Gegen den Ausschluss ist binnen zwei Wochen nach Zugang des Ausschlussbeschlusses Widerspruch gegenüber dem Vorstand möglich. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

§ 5 Maßregelungen

Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Vorstandes verstoßen, können als gegenüber dem Ausschluss mildere Maßnahme vom Vorstand durch folgende Maßnahmen belangt werden:

• Verweis

• zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an Veranstaltungen des Vereins.

Der Vorstand trifft seine Entscheidung mit einfacher Stimmenmehrheit. Gegen die Entscheidung ist Einspruch zulässig. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.

 

§ 6 Beiträge

Die für die Aufgabe des Vereins erforderlichen Geldmittel werden unter anderem aus den Beiträgen der Mitglieder bezogen, durch die Kassenwarte erhoben und für die Vereinszwecke vom Vorstand verwaltet.

Die Beiträge werden nach Vorschlag des Vorstandes von der ordentlichen Mitgliederversammlung festgesetzt.

Sie gliedern sich auf in:

a. Beiträge für Kinder bis zum vollendeten 14 Lebensjahr

b. Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr

c. Erwachsene

d. Ehepaare

e. Familien

Maßgebend für die Höhe des Beitrages ist das Alter bzw. der Status des Mitgliedes zum Zeitpunkt des Beitragseinzuges.

Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge. Ehrenmitglieder sind solche, die sich in besonderem Maße um den Verein verdient gemacht haben. Diese werden durch den erweiterten Vorstand gemäß § 12 ernannt.

 

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins im Rahmen des Vereinszwecks zu benutzen sowie an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

Alle volljährigen Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht. Alle Mitglieder ab Vollendung des 16. Lebensjahres verfügen über das aktive Wahlrecht. Eine Übertragung des Wahlrechts ist nicht zulässig.

Die Mitglieder sind gehalten, die sportlichen Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen des Vorstandes zu befolgen.

 

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet alljährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand jederzeit einberufen werden, wenn 4 Personen des erweiterten Vorstandes oder mindestens 1/10 der stimmenberechtigten Mitglieder unter Angabe von Gründen die Anberaumung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich beantragt.

Die Einberufung hat innerhalb von drei Wochen nach Eingang des Antrages zu erfolgen.

Die Einberufung einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand, und zwar von einer Frist von zehn Tagen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Sie wird von dem 1. Vorsitzenden geleitet, der vor Beginn der Versammlung die ordnungsgemäße Einberufung feststellen muss.

Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigen Mitglieder.

Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen, die nur in einer ordentlichen Hauptversammlung beschlossen werden können, ist eine 3/4 Stimmenmehrheit der erschienen Mitglieder erforderlich.

Die Wahl von Personen ist offen, es sei denn, es wird von wenigstens 5 Mitgliedern geheime Wahl beantragt.

Sie erfolgt mittels einfachem Handzeichen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält.

Erhält keiner diese Mehrheit, so findet unter den beiden Mitgliedern, welche die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt.

Bei Stimmengleichheit im 2. Wahlgang entscheidet das Los. Die Mitgliederversammlung kann von Fall zu Fall mit einfacher Mehrheit eine andere Abstimmungsart beschließen. Über die Beschlüsse die von dem Vorsitzenden oder bei seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen sind, ist ein Protokoll zu fertigen.

Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) erstreckt sich insbesondere auf:

a ) Berichte des Vorstandes,

b ) Bericht der Kassenprüfer

c ) Entlastung des Vorstandes,

d) Wahl des Vorstandes,

e) Wahl des Kassenprüfers,

f) Festsetzung der Beiträge,

g) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes oder einzelner Mitglieder sowie über

h) eingegangen Widersprüche,

i) Ernennung von Ehrenmitgliedern,

j) Abänderung der Satzung,

k) Beschlussfassung über Auflösung des Vereins,

l) Verschiedenes.

Es müssen nicht bei jeder ordentlichen Mitgliederversammlung alle oben aufgeführten Punkte erörtert werden, zwingend sind lediglich die abzuhaltenden Wahlen.

Anträge, über die in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung entschieden werden soll, müssen mindestens vier Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.

In Ausnahmefällen kann ein mindestens 1 Tag vor dem Termin der Mitgliederversammlung eingereichter Antrag in der Versammlung behandelt werden, wenn das alle in der Versammlung anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern beschließen.

 

§ 10 Der Vorstand

Der erweiterte Vorstand setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:

a) dem Vorsitzenden,

b) dem Stellvertreter des Vorsitzenden,

c) dem Schriftführer,

d) dem Stellvertreter des Schriftführers,

e) dem Kassierer,

f) dem Stellvertreter des Kassierers,

g) dem Spielwart,

h) dem Stellvertreter des Spielwartes,

i) dem Jugendwart

j) dem Stellvertreter des Jugendwartes,

k) dem Kulturwart,

l) dem Stellvertreter des Kulturwartes

m) jeweiligen Leiter der im Verein betriebenen Sportarten

n) deren jeweilige Vertreter.

Der Vorstand kann durch einen oder mehrere Beisitzer ergänzt werden.

Der Jugendwart und sein Stellvertreter vertreten die Interessen des Vereins bei der Jugendspielgemeinschaft (JSG) NSM-Nettelstedt.

Vorstand i. S. des § 26 BGB sind:

a) der Vorsitzende,

b) der Stellvertreter des Vorsitzenden,

c) der Kassierer.

Vertretungsberechtigt sind jeweils 2 Personen gemeinsam.

 

§ 11 Amtsdauer

Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der 1. Kassierer werden jährlich abwechselnd, auf die Dauer von drei Jahren gewählt.

Alle anderen Vorstandsmitglieder, sowie die Kassenprüfer werden jährlich neu gewählt. Wiederwahl ist in allen Fällen möglich.

Sie führen die Geschäfte nach Ablauf der Frist weiter, sofern eine Neuwahl bis zum Ablauf der Amtszeit noch nicht stattgefunden hat.

 

§ 12 Beschlussfassung des Vorstandes

Der 1. Vorsitzende leitet die Verhandlungen des Vorstandes, er beruft den Vorstand ein, so oft die Lage des Vereins dieses erfordert oder zwei Vorstandsmitglieder dieses beantragen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes i. S. des § 26 BGB gem. § 10 der Satzung anwesend sind. Einer vorherigen Bekanntmachung der Tagesordnung bedarf es nicht.

Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag. Für Beschlüsse über den Ausschluss eines Mitgliedes und über die Ernennung zum Ehrenmitglied ist eine 2/3 Mehrheit der Mitglieder des erweiterten Vorstandes, die insofern bei der Beschlussfassung mitwirken, erforderlich.

Über die Sitzungen des Vorstandes ist durch den Protokollführer oder seinen Vertreter ein Protokoll anzufertigen. Ist keiner von beiden anwesend, bestimmt der Vorsitzende einen Protokollführer.

 

§ 13 Arbeit des Vorstandes

Der Vorstand leitet die Angelegenheiten des Vereins.

Er ist der Mitgliederversammlung verantwortlich.

Die Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere:

a) Alle Maßnahmen für geordnete Vereinsarbeit und für das gesamte Vereinsleben zu treffen,

b) die Vereinsveranstaltungen festzusetzen und den jeweiligen Leiter zu bestimmen,

c) über Aufnahme und Ausschluss der Mitglieder zu entscheiden,

d) Mitgliederversammlungen einzuberufen,

e) die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu vollziehen,

f) Die Schlichtung etwaiger Uneinigkeiten oder Streitigkeiten unter den Vereinsmitgliedern zu veranlassen.

Mitglieder und Vorstandsmitglieder können Aufwendungsersatz erhalten. Der Aufwendungsersatz kann in Form des Auslagenersatzes (Erstattung tatsächlicher Aufwendungen) oder in Form der pauschalen Aufwandsentschädigung oder Tätigkeitsvergütung (z.B. Ehrenamtspauschale in Höhe des Ehrenamtsfreibetrages gemäß § 3 Nr. 26a EStG) geleistet werden. Maßgeblich sind die Beschlüsse des zuständigen Vereinsorgans, die steuerlichen Vorschriften und Höchstgrenzen sowie die finanzielle Leistungsfähigkeit des Vereins. Die Mitglieder und Vorstandsmitglieder können Ihren Verzicht auf Aufwendungsersatz erklären, wodurch eine Aufwandsspende entstehen würde.

 

§ 14 Kassenprüfer

Von der Hauptversammlung werden 2 Kassenprüfer für jeweils ein Jahr gewählt. Die Kasse muß mindestens einmal im Jahr überprüft und der Versammlung Bericht erstattet werden. Die Kassenprüfer beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Vorstandes.

 

§ 15 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Stimmenmehrheit von 3/4 der Anwesenden beschlossen werden.

Die Auflösung ist ausgeschlossen, wenn 50 stimmberechtigte Mitglieder das Fortbestehen verlangen.

Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die dem Vorstand im Sinne des § 26 BGB angehörenden Personen gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vereinsvermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

§ 16 Bekanntmachungen

Die Bekanntmachungen des Vorstandes an die Vereinsmitglieder erfolgen grundsätzlich formlos nach pflichtgemäßem Ermessen des Vorstandes mit Ausnahme solcher Entscheidungen, gegen die nach Satzung Widerspruch eingelegt werden kann. Diese Entscheidungen sind innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Beschlussfassung in geeigneter Form den Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen.

 

§ 17 Haftung

Alle aktiven und passiven Mitglieder sind generell in der Sporthilfe e.V. versichert.

Eine Entschädigung findet im Rahmen der jeweils geltenden Bestimmungen statt. Der Verein übernimmt keine Haftung für bei Ausübung der Leibesübungen auf Vereinsgrundstücken oder bei Veranstaltungen vorkommende Unfälle oder sonstige Schäden.

 

§ 18

Der Verein haftet nicht für die zu irgendwelchen Übungsstunden und Vereinsveranstaltungen mitgebrachten Kleidungsstücke, Wertgegenstände oder Geldbeträge.

 

§ 19 Verbandszugehörigkeit

Die Vereinsmitgliedschaft und die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Abteilung zieht automatisch die Mitgliedschaft in die Fachverbände nach sich, denen die Abteilung des Mitgliedes angehört.

Die Mitglieder unterwerfen sich den Satzungen und Ordnungen der Verbände. Der lt. Vereinssatzung verantwortliche Vorstand erkennt die Satzung der Fachverbände an, denen seine Abteilungen mit ihren Mitgliedern angeschlossen sind.

 

 

Hille, 15.02.2013

Hier finden Sie uns

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